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Wenn die Temperaturen auf über 30 Grad klettern, wird das Tragen vorgeschriebener Arbeitskleidung schnell zur Belastung. Dennoch dürfen Beschäftigte nicht eigenmächtig auf leichtere Kleidung umsteigen selbst bei großer Hitze. Darauf weist Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht, hin, berichten Medien.
Grundsätzlich unterscheidet das Arbeitsrecht zwischen einfacher Arbeitskleidung und gesetzlich vorgeschriebener Schutzkleidung. Letztere ist unabhängig von Wetterbedingungen verpflichtend, da sie die Sicherheit am Arbeitsplatz gewährleistet. „Die Hitze entbindet nicht von der Pflicht, Schutzkleidung zu tragen“, so Oberthür.
Bei einfacher Arbeitskleidung, die dem äußeren Erscheinungsbild eines Unternehmens dient, besteht hingegen ein gewisser Spielraum. Arbeitgeber können zwar das Tragen solcher Kleidung verlangen, müssen bei extremer Witterung aber auch auf die Gesundheit ihrer Beschäftigten Rücksicht nehmen etwa durch Lockerung der Kleidungsvorgaben.
Wichtig bleibt: Auch einfache Arbeitskleidung darf nicht ohne Absprache mit dem Arbeitgeber abgelegt oder verändert werden. Änderungen sind nur im Einvernehmen mit Vorgesetzten erlaubt, betont Oberthür. Wer sich über die Regelungen hinwegsetzt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Geschrieben von: Florian Jäger
today15. September 2025
today16. August 2025
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