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today23. Juni 2025
Der jüngste US-Militärschlag gegen iranische Atomanlagen wird von Experten auf internationaler Ebene scharf kritisiert. Jochen von Bernstorff, Professor für Völkerrecht an der Universität Tübingen, bezeichnete den Angriff als „eindeutig rechtswidrig“ und sieht kaum eine Grundlage für eine völkerrechtliche Rechtfertigung, berichten Medien.
Nach Einschätzung von von Bernstorff können die USA keinen Anspruch auf individuelle Selbstverteidigung geltend machen, da sie nicht direkt angegriffen wurden. Auch eine kollektive Selbstverteidigung zugunsten Israels sei nicht gegeben, weshalb der Angriff keine rechtliche Legitimation besitze. Präventivangriffe auf Basis potenzieller künftiger Bedrohungen, etwa durch ein mögliches iranisches Atomwaffenprogramm, seien völkerrechtlich nicht zulässig.
Vor dem Hintergrund einer möglichen iranischen Vergeltung, etwa durch Angriffe auf US-Botschaften oder Truppen in der Region, stellt sich die Frage nach einem NATO-Bündnisfall. Laut von Bernstorff bleibt dieser aus, da ein solcher Bündnisfall laut Artikel 5 des Nordatlantikvertrags nur bei einem völkerrechtlich anerkannten bewaffneten Angriff gegen einen NATO-Staat gilt – und die USA mit ihrem Vorgehen die völkerrechtliche Legitimität fehlen.
Demnach wären Deutschland und andere NATO-Mitglieder nicht verpflichtet, den USA militärisch beizustehen. Auch eine iranische Gegenreaktion wird demnach nicht automatisch zu einer NATO-Aktivierung führen, da diese als Reaktion auf einen rechtswidrigen Angriff zu bewerten sei. Zudem müsse Iran sich beim Gegenschlag an das humanitäre Völkerrecht halten und darf nur militärische Ziele angreifen; Angriffe auf zivile Einrichtungen sind verboten und unverhältnismäßig.
Die Debatte um Rechtmäßigkeit und Folgen des US-Angriffs auf den Iran ist damit nicht nur politisch, sondern auch völkerrechtlich hochbrisant – mit weitreichenden Konsequenzen für internationale Sicherheitsarchitekturen.
Geschrieben von: Florian Jäger
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