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Falsch geparkt? Diese Regeln sollten Sie kennen
Wer falsch parkt, muss mit einem Strafzettel rechnen – im Volksmund auch „Knöllchen“ genannt. Doch was bedeutet das konkret, wer darf Verwarnungen aussprechen und welche Kosten entstehen?
Verwarnung statt Bußgeld: Wann es günstig bleibt
Ein Knöllchen wegen Falschparkens ist in der Regel eine Verwarnung – und damit die mildere Variante eines Bußgeldes. Die Beträge liegen zwischen 5 und 55 Euro, je nach Schwere des Verstoßes. Wird durch das Parken jedoch eine Gefährdung oder Behinderung verursacht, drohen Bußgelder von 80 bis 90 Euro und ein Punkt in Flensburg.
Gut zu wissen: Im Verwarnungsverfahren fallen keine zusätzlichen Verwaltungsgebühren an. Diese entstehen erst bei einem förmlichen Bußgeldverfahren – und schlagen mit 28,50 Euro zusätzlich zu Buche.
Wer darf überhaupt Strafzettel verteilen?
Im öffentlichen Raum dürfen nur die Polizei oder das Ordnungsamt Verwarnungen ausstellen. Auf Privatgrundstücken, wie etwa Supermarktparkplätzen, handelt es sich hingegen meist um Vertragsstrafen, die von privaten Dienstleistern erhoben werden. Diese Knöllchen haben keinen amtlichen Charakter, sollten aber dennoch ernst genommen werden, da sie zivilrechtlich durchgesetzt werden können.
Knöllchen am Scheibenwischer: Gültig oder nicht?
Das Knöllchen am Auto unter dem Scheibenwischer ist eine gängige Praxis – rechtlich nicht zu beanstanden. Wer das Verwarnungsgeld fristgerecht bezahlt (meist innerhalb einer Woche), beendet das Verfahren unkompliziert und ohne Zusatzkosten. Bleibt die Zahlung aus, wird automatisch ein kostenpflichtiges Bußgeldverfahren eingeleitet.
Kein Einspruch möglich – was tun bei Unstimmigkeiten?
Gegen eine Verwarnung gibt es kein Rechtsmittel. Wer sich wehren möchte, muss die Zahlungsfrist verstreichen lassen, auf den Bußgeldbescheid warten und dagegen Einspruch einlegen. Ob sich das lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Unterstützung bietet der ADAC, etwa durch eine kostenlose Erstberatung für Mitglieder bei Vertragsanwälten.
Verjährung und Halterhaftung: Wenn der Fahrer unbekannt bleibt
Für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gilt eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Diese kann durch behördliche Maßnahmen – z. B. das Versenden eines Anhörungsbogens – unterbrochen werden. Wichtig: Die Verjährung beginnt dann neu zu laufen, unabhängig davon, ob das Schreiben tatsächlich beim Empfänger angekommen ist.
Ist der Fahrer bis zum Ablauf der Frist nicht ermittelt, kann die Fahrzeughalterin oder der Halter zur Kasse gebeten werden – mindestens 20 Euro Verfahrenskosten. Voraussetzung: Die Behörde muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Verstoß versucht haben, den Fahrer zu ermitteln.
Strafzettel verloren – und nun?
Geht ein Knöllchen verloren, sollten Sie sich frühzeitig an die zuständige Bußgeldstelle wenden. Oft kann das Schreiben erneut verschickt werden, ohne dass zusätzliche Kosten entstehen – vorausgesetzt, die Zahlungsfrist ist noch nicht abgelaufen.
Geschrieben von: Florian Jäger
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